Neues Stromgesetz ab 2025:
Grosse Chancen für Photovoltaik

Stromgesetzkampagne | © Allianz für eine sichere Stromversorgung

Am 9. Juni 2024 haben die Schweizer Stimmberechtigten mit einem Stimmenanteil von 68 % das neue Stromgesetz deutlich gutgeheissen – ein klares Signal für den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien. Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen per 1. Januar 2025 werden sich die Rahmenbedingungen insbesondere für Photovoltaik-Anlagen deutlich verbessern. Herausfordernd ist jedoch, dass die Verordnungen, also die Ausführungsbestimmungen, erst im November 2024 vom Bundesrat verabschiedet werden. Im Folgenden eine Übersicht des aktuellen Wissensstands zu den Bestimmungen, die eine vorrangige Auswirkung auf die Photovoltaik (PV) haben:

  • Mehr gemeinschaftliche Nutzung von Strom


    Solarstrom möglichst dort verbrauchen, wo er produziert wird – so werden die Stromnetze geschont. Dazu gibt es zwei wichtige Neuerungen:

    Neu: der virtuelle ZEV
    Mit dem virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) ist die Benutzung der Anschlussleitungen zum Verteilnetz für den Eigenverbrauch zugelassen. Zudem können die Messdaten mehrerer Zähler virtuell zusammengefasst werden. Gemeinschaftlicher Eigenverbrauch kann dadurch – vor allem in bestehenden Gebäuden – ohne Austausch der vorhandenen Stromzähler und ohne Umbau der Netzanschlüsse einfach umgesetzt werden. 

    Neu: die LEG 
    Die Teilnehmenden von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) können mit dem revidierten Stromversorgungsgesetz neu das öffentliche Stromnetz zu einem reduzierten Tarif nutzen, um sich untereinander mit selbst erzeugter Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu versorgen. Die Teilnehmenden müssen sich in der gleichen Gemeinde, im gleichen Netzgebiet und auf der gleichen Netzebene befinden und sie müssen mit einem Smart Meter ausgestattet sein. Sie bleiben Kunden des Verteilnetzbetreibers. 

    LEG und ZEV  | © energie-experten.ch / Grafik: Faktor Journalisten

    Das sind die Vorteile:
    – Grössere Anlagen werden wirtschaftlich, dank höherem Eigenverbrauch.
    – Mehr Haushalte und Betriebe können vom günstigen Solarstrom profitieren.
    – Einfache Möglichkeit für Bürgerbeteiligungsprojekte.

    Das ist noch unklar:
    – Höhe des Abschlags auf die Netznutzungsgebühr. Gemäss Verordnungsentwurf sind es 30 % (resp. 15 % bei Beanspruchung mehrerer Netzebenen). 
    – Minimale Anschlussleistung der teilnehmenden Endverbraucher:
       Gemäss Verordnungsentwurf beträgt die Mindestgrösse an Elektrizitätserzeugung im Verhältnis zur Anschlussleistung 20 %.

  • Mehr Klarheit bei der (Minimal-)Vergütung


    Als Abnahmevergütung (auch «Rückliefertarif») wird die Vergütung des ins Netz eingespeisten Stroms durch den Verteilnetzbetreiber (VNB) bezeichnet. Aktuell unterscheidet sich dessen Höhe stark zwischen den mehr als 600 VNB der Schweiz (siehe www.pvtarif.ch). 

    Neu: Einheitliche (Minimal-)vergütung 
    Die Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich ab 2025 nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Zudem gibt es für Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kW Minimalvergütungen zum Schutz vor sehr tiefen Marktpreisen. Diese Minimalvergütungen orientieren sich an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer.

    Das sind die Vorteile:  
    – Gleiche Rahmenbedingungen für alle PV-Anlagen in der Schweiz. 
    – Schutz vor massiven Schwankungen am Strommarkt. 

    Das ist noch unklar:  
    – Kann ein VNB die Mehrkosten einer Vergütung, die höher als der vierteljährlich gemittelte Marktpreis liegt, auf seine Kunden abwälzen? 
    – Höhe der Minimalvergütungen. 

  • Bessere Rahmenbedingungen für Batteriespeicher


    Für jede aus dem Stromnetz bezogene Kilowattstunde muss ein Netznutzungstarif bezahlt werden – der aktuelle Medianpreis für Haushalte liegt bei 12.71 Rp./kWh.
    Bisher waren nur Pumpspeicherwerke davon ausgenommen.

    Neu: Rückerstattung des Netzentgelts für Batterien  
    Ab 2025 wird das Netzentgelt für den Strom, den eine Batterie an das Netz abgibt, rückerstattet. Bei stationären Speichern wird nur jene Menge rückerstattet, die vorher aus dem Netz geladen wurde. Bei mobilen Speichern (Elektrofahrzeug mit bidirektionalem Laden) wird die gesamte Energie berücksichtigt.

    Das sind die Vorteile:
    – Der Einsatz von Batteriespeichern zur Entlastung der Stromnetze wird deutlich attraktiver. 
    – Das bidirektionale Laden von Elektrofahrzeugen lässt sich ideal mit einer PV-Anlage kombinieren. 

    Das ist noch unklar: 
    – Einige Details der Umsetzung der neuen Regelung müssen von der Strombranche geregelt werden und sind noch nicht bekannt. 
    – Einsatz von Batteriespeichern innerhalb einer LEG.

  • Köpfchen statt Kupfer: Flexibilitäten nutzen


    Zur Vermeidung von Engpässen in Verteilnetzen wird es immer wichtiger, dass die Verteilnetzbetreiber die Flexibilität von Produzenten und Speicherbetreibern nutzen können.

    Neu: Klare Regeln zur Flexibilitätsnutzung 
    Verteilnetzbetreiber müssen mit den Inhabern der Flexibilität Vereinbarungen zu deren Nutzung treffen. Sie ist zu entschädigen, sobald sie mehr als 3 % der durch die Anlage jährlich produzierten Energie ausmacht.  

  • Unterstützung für Anschlussleitungen


    Grössere PV-Anlagen in ländlichen Gebieten können oft nicht ans Stromnetz angeschlossen werden, weil die Anschlussleitungen zum Netz zu schwach sind. Die Kosten für die notwendigen Verstärkungen der Anschlussleitungen müssen bisher vollständig vom Anlagenbetreiber übernommen werden, was zu prohibitiv hohen Kosten führen kann.

    Neu: Vergütungen für Verstärkungen von Anschlussleitungen 
    Für Produktionsanlagen mit einer Anschlussleitung über 50 kW werden Beiträge bezahlt. 

    Das sind die Vorteile:  
    Grosse Anlagen mit tiefen Produktionskosten und geringem Eigenverbrauch werden profitieren, z.B. auf landwirtschaftlichen Dächern oder auf Infrastrukturen. 

    Das ist noch unklar:
    Die Höhe der Vergütung. Gemäss Vernehmlassungsentwurf sind es 50 Franken pro kW neu installierte Erzeugungsleistung. 

  • Mehr Erneuerbare im Standard-Strommix


    Bisher war das Interesse an längerfristigen Lieferverträgen für Solarstrom seitens der Verteilnetzbetreiber meist beschränkt. Das könnte sich ab nächstem Jahr ändern.  

    Neu: Mindestanteile Elektrizität aus inländischer und erneuerbarer Herkunft 
    Mindestens 20 % der Elektrizität, die für die Grundversorgung benötigt wird, sowie mindestens 75 % der Herkunftsnachweise im Standardstromprodukt der Netzbetreiber müssen aus inländischer und erneuerbarer Herkunft stammen.  

    Das sind die Vorteile:  
    Die Nachfrage nach Solarstrom dürfte steigen – zumindest bei jenen Verteilnetzbetreibern, die keine grösseren Wasserkraftwerke betreiben. 

  • Neuer Schub für Fassaden-PV


    Photovoltaik-Anlagen an Fassaden erfreuen sich steigender Beliebtheit, aber machen bisher immer noch weniger als ein halbes Prozent der neu installierten PV-Anlagen aus. Fassaden-Anlagen haben den Vorteil, dass sie mehr als 40 % ihrer Produktion im Winterhalbjahr leisten.

    Wohnüberbauung Heuwinkel in Allschwil | © Swissolar / Céline Kuster

    Neu: Mehr Förderung, einfachere Bewilligungen 
    Per 1. April 2025 wird der Bonus für Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad stark erhöht. Für integrierte Anlagen steigt er von 250 auf 400 Franken pro kW installierter Leistung, für angebaute und freistehende Anlagen von 100 auf 200 Franken. Dies setzt einen Anreiz zum Bau von Fassadenanlagen. Mitte 2025 soll auch das revidierte Raumplanungsgesetz in Kraft treten: Für Fassadenanlagen braucht es grundsätzlich kein Baubewilligungsverfahren mehr. Stattdessen kommt das Meldeverfahren zum Einsatz, das sich bereits bei den PV-Anlagen auf Dächern bewährt hat. 

    Das sind die Vorteile:  
    Es wird wirtschaftlich interessanter und deutlich einfacher, Fassaden-Solaranlagen zu erstellen.  

    Das ist noch unklar:  
    Die Vernehmlassung zur revidierten Raumplanungsverordnung ist noch im Gang. Die genaue Ausgestaltung des Bewilligungsverfahrens für Fassadenanlagen ist deshalb noch nicht bekannt. Das Meldeverfahren soll nur in Arbeitszonen zur Anwendung kommen.  

Swissolar setzt sich für eine wirkungsvolle Umsetzung des Stromgesetzes ein

Im Rahmen der Vernehmlassung zu den Verordnungen (Abschluss am 28.5.2024) hat sich Swissolar intensiv mit den Entwürfen beschäftigt und Verbesserungsvorschläge erarbeitet.

 

Haben Sie Fragen zum Stromgesetz?

Swissolar Team | © Swissolar

David Stickelberger

Leiter Kommunikation, Markt und Politik, Stv. Geschäftsführer

Tel +41 44 250 88 34
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