Stromgesetz-Verordnungen: Wichtige Weichenstellungen für den Schweizer Solarausbau

20.11.2024

Die heute vom Bundesrat beschlossenen Verordnungsrevisionen sind wichtige Elemente zur Umsetzung des Stromgesetzes. Für den weiteren Ausbau der Photovoltaik und die Erreichung des Ziels von 35 Terawattstunden (TWh) Strom aus neuen erneuerbaren Energien bis 2035 sind insbesondere die virtuellen Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch und die zusätzliche Förderung für Fassadenanlagen und Parkplatzüberdachungen wichtig. Für den wirtschaftlichen Betrieb von Photovoltaik-Anlagen zentral sind allerdings die Mindestvergütungen für den ans Netz abgegebenen Strom, die erst im 1. Quartal 2025 geregelt und per 1.1.2026 in Kraft treten sollen. Swissolar appelliert an den Bundesrat, dabei die Wirtschaftlichkeit aller Gebäude- und Anlagekategorien angemessen zu berücksichtigen, damit der notwendige Ausbau nicht ausgebremst wird.

© Keller AG Ziegeleien

Heute hat der Bundesrat im Rahmen der Umsetzung des im Juni angenommenen Stromgesetzes die Energieförderverordnung (EnFV) sowie Teile der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung revidiert. Die Änderungen treten per 1.1.2025 in Kraft. Für die Photovoltaik sind hauptsächlich folgende Änderungen von Bedeutung und werden von Swissolar begrüsst: 

  • Anpassungen bei der Einmalvergütung: Der Grundbeitrag wird für einen Teil der Anlagen leicht gesenkt, was angesichts der sinkenden Preise für Solarmodule akzeptabel ist. Im Gegensatz dazu wird der Neigungsbonus deutlich erhöht, wodurch der Bau von Fassadenanlagen interessanter wird. Fassadenanlagen haben eine im Jahresverlauf ausgeglichene Produktion und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur sicheren Stromversorgung der Schweiz. Neu wird zudem ein Bonus für Überdachungen von Parkflächen eingeführt. Solche Anlagen haben ein grosses Potenzial, insbesondere im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Elektromobilität. Damit wird das Laden mit lokal produziertem Strom während dem Parken gefördert. 
  • Einführung der virtuellen Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (vZEV): Bereits seit 2018 ist es möglich, über private Stromleitungen und unter Verwendung eigener Zähler Nachbarn mit Solarstrom zu beliefern. Neu können dafür auch die bestehenden Anschlussleitungen genutzt und Smart Meters des Verteilnetzbetreibers verwendet werden. Am gleichen Verteilkasten angeschlossene Verbraucher können sich so optimal zusammenschliessen. Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, die Zählerdaten den ZEV-Betreibern zur Verfügung zu stellen. Swissolar ist überzeugt, dass dieses neue Instrument dank des erhöhten Eigenverbrauchs Anreize für den Bau grossflächiger Anlagen schafft und damit einen wesentlichen Beitrag zum weiteren Ausbau der Photovoltaik leisten wird.
  • Für die Verstärkungskosten für Anlagen mit einer Leistung über 50 kW erhalten Produzenten eine Abgeltung von höchstens 50 Franken pro kW neu installierter Erzeugungsleistung. Damit können Anlagen z.B. auf Scheunendächern realisiert werden. 

Swissolar bedauert jedoch, dass der Mindestanteil für Strom aus erneuerbarer Inlandproduktion in der Grundversorgung bei 20% belassen wurde. Hier wäre ein verbindlicher Ausbaupfad im Hinblick auf die Vollversorgung der Schweiz mit Strom aus erneuerbaren Energien angemessen gewesen.

Fehlende Regelung zu Abnahmevergütungen und Elektrizitätsgemeinschaften verunsichert die Solarbranche

Gemäss Stromgesetz sollen im Jahr 2035 35 Terawattstunden (TWh) Strom aus neuen erneuerbaren Energien erzeugt werden. Der grösste Teil davon muss aus Solaranlagen stammen, nämlich knapp 30 TWh, also fast 5-mal mehr als im laufenden Jahr. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die aktuell hohe jährliche Ausbaurate weitergeführt und gesteigert wird. Dazu muss allerdings Planungssicherheit für Investoren geschaffen werden. Die aktuell grösste Unsicherheit besteht im Preis, der für die ans Netz abgegebene Energie bezahlt wird, der sogenannten Abnahmevergütung. Gemäss Stromgesetz sollen dafür neu die quartalsweise gemittelten Strommarktpreise massgeblich sein, kombiniert mit einer Minimalvergütung. 

Swissolar bedauert es sehr, dass der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zur Abnahmevergütung noch nicht beschlossen hat und damit eine grosse Unsicherheit im Photovoltaikmarkt in Kauf nimmt. Der Verband appelliert an den Bundesrat, bei der Festlegung der Minimalvergütung von realistischen Annahmen bezüglich Investitionskosten und Eigenverbrauch auszugehen, damit wie bis anhin der Bau von Photovoltaik-Anlagen in der bisherigen Vielfalt erfolgen kann – auf Gewerbebauten, Ein- und Mehrfamilienhäusern, auf Landwirtschaftsbauten und Infrastrukturen. Swissolar weist die Verteilnetzbetreiber darauf hin, dass die neue Regelung erst 2026 in Kraft tritt und deshalb im kommenden Jahr Abnahmevergütungen gemäss bestehendem Gesetz zu bezahlen sind. Bei der Festlegung der Vergütungen ab 2026 ist zudem zu beachten, dass Verteilnetzbetreiber für ins Netz eingespiesenen Solarstrom auch mehr als das gesetzliche Minimum bezahlen können. Bis zu einem bestimmten Betrag dürfen die dadurch entstehenden Kosten auf die gebundenen Kunden überwälzt werden. Der maximale Satz für die Abnahme inkl. HKN liegt bei Anlagen ab 100 kW bei 7.2 Rp./kWh und bei Anlagen unter 100 kW bei 10.96 Rp./kWh. Mehr dazu bei Energia, dem Magazin des Bundesamts für Energie.

Ebenfalls noch ausstehend sind die Ausführungsbestimmungen zu den lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG): Damit dieses Instrument ab 2026 seine Wirkung entfalten kann, braucht es deutliche Verbesserungen gegenüber dem Vernehmlassungsvorschlag. Wir bitten den Bundesrat, dies für das zweite Verordnungspaket zum Stromgesetz im 1. Quartal 2025 zu berücksichtigen.

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