Lehrbetrieb werden

Wollen Sie Lehrbetrieb werden? Hier finden Sie die notwendigen Informationen.  

BE Netze Nottwil, Berufslehre | © Swissolar / Reto Schlatter

Bildungsbewilligung

Eine Bildungsbewilligung ist die Voraussetzung, um Lehrbetrieb zu werden. Diese Verfügung wird vom kantonalen Berufsbildungsamt erteilt. Betriebe können bereits jetzt einen Antrag bei ihrem kantonalen Berufsbildungsamt einreichen. Die Bildungsbewilligung für die Lehren Solarinstallateur:in EFZ und Solarmonteur:in EBA kann jedoch frühstens am 1. Oktober 2023 erteilt werden, wenn die Bildungsverordnungen (Bildungsverordnung EFZ und Bildungsverordnung EBA) in Kraft treten. Nach dem Antrag prüft der Kanton, ob der Betrieb die personellen und betrieblichen Voraussetzungen gemäss Bildungsverordnung erfüllt. Bei Unternehmen mit mehreren Standorten muss die Bildungsbewilligung von jenem Kanton erteilt werden, in dem sich der Arbeitsplatz des/der Lernenden befindet. Für die Bewilligung entstehen dem Betrieb keine Kosten. 

Betriebliche Voraussetzungen

Die betrieblichen Voraussetzungen richten sich nach den geforderten Handlungskompetenzen im Qualifikationsprofil der Lernenden gemäss dem Bildungsplan Solarinstallateur:in, bzw. dem Bildungsplan Solarmonteur:in. Das Tätigkeitsfeld des Betriebs muss so breit sein, dass die im Bildungsplan verlangten Kompetenzen vermittelt und die Lernenden produktiv eingesetzt werden können. Selbstverständlich sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.  

Lehrverbund

Wenn das Tätigkeitsfeld eines Betriebs nicht das gesamte Qualifikationsprofil abdeckt, besteht die Möglichkeit eines Lehrverbunds. Dabei handelt es sich um eine Zusammenarbeit von zwei oder mehreren Unternehmen, die sich so ergänzen, dass sie den Lernenden das gesamte Spektrum der geforderten Tätigkeiten anbieten können. Weitere Informationen über Lehrbetriebsverbünde.   

Bewilligung Art. 14 NIV 

Betriebe, die die Ausbildung Solarinstallateur:in EFZ anbieten, benötigen zudem eine Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen gemäss Art. 14 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) oder höher.   

Berufsbildner:innen

Im Betrieb muss ein:e Berufsbildner:in zu 100 Prozent oder zwei zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt sein. Mit jeder zusätzlichen Fachkraft im Betrieb, die 100 Prozent beschäftigt ist (bzw. zwei Fachkräften, die zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt sind), darf eine weitere lernende Person ausgebildet werden.  

Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.   

In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person mit der Lehre beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr eintritt. In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen. 

Anforderungen an Berufsbildner:innen

  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem verwandten Beruf oder einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung 
  • mindestens drei Jahre berufliche Praxis in einem der folgenden, dem/der Solarinstallateur:in verwandten Berufe: Dachdecker:in EFZ, Abdichter:in EFZ, Fassadenbauer:in EFZ, Spengler:in EFZ, Heizungsinstallateur:in EFZ, Zimmerfrau/Zimmermann EFZ, Elektroinstallateur:in EFZ, Montage-Elektriker:in EFZ 
  • Kurs für Berufsbildner:innen absolviert 

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Die Berufsbildner:innen sind für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Lernenden verantwortlich. Sie müssen dafür sorgen, dass die Lernenden über die im Betrieb relevanten Themen Bescheid wissen, angeleitet und überwacht werden. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen müssen den Lernenden schriftlich abgegeben werden. Zudem müssen die Eltern oder erziehungsberechtigte Personen über die Arbeitsbedingungen, mögliche Gefahren sowie über die Massnahmen informiert werden. Mehr Informationen dazu: Bildungsverordnung Art. 10, Jugendarbeitsschutzverordnung ArGV 5 

Ausübung gefährlicher Arbeiten

Gefährliche Arbeiten auszuführen ist für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind möglich, wenn die gefährlichen Arbeiten für die Ausbildung im Lehrberuf unentbehrlich sind. Dies ist der Fall bei Solarinstallateur:innen EFZ und bei Solarmonteur:innen EBA. Gemäss dem Bildungsplan im Berufsfeld Gebäudehülle (Anhang 2, S. 44 ff) können Jugendliche ab 15 Jahren für eingeschränkte gefährliche Arbeiten herangezogen werden, sofern begleitende Massnahmen eingehalten werden. Lehrbetriebe sind verpflichtet, die begleitenden Massnahmen umzusetzen. Dies wird im Rahmen des Antrags des Betriebs für die Bildungsbewilligungen überprüft. 

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